Ask the Expert

"Abschirmung von Räumen mit Röntgeneinrichtungen"

Frage:

(Max Schmid, Heinrich Schmid GmbH & Co. KG, 27.10.2017)

Wie wird in der Regel bestimmt, welche äquivalente Bleischichtdicke eine Trennwand eines Röntgenraumes haben muss? Sind hierfür die Hersteller der Geräte zuständig, gibt es Tabellen, oder sind es spezielle Fachplaner? Und wo finde ich Angaben zu den nationalen Vorgaben/Richtwerten? In dem konkreten Fall geht es um den Umbau einer Zahnarztpraxis.Das vorhandene Röntgengerät hat eine Röhrenspannung von 90 kV. Nur sind sich aber weder Architekt noch Hersteller des Gerätes sicher, welcher Schutz notwendig ist.

Antwort:

(Dr. Jan Willem Valbruch, Sekretär des Arbeitskreises Ausbildung, 28.10.2017)

Die Anleitung für Ihr Problem gibt die DIN 6812 "Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV – Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes" weiter. Der Anwendungsbereich dieser DIN ist definiert als (Zitat): "Diese Norm gilt für die Errichtung von RÖNTGENANLAGEN zur medizinischen Anwendung mit Nennspannungen bis 300 kV. Alle den bautechnischen STRAHLENSCHUTZ betreffenden Änderungen an bestehenden RÖNTGENANLAGEN unterliegen ebenfalls dieser Norm. Insbesondere gilt sie für die Bemessung von bautechnischen Strahlenschutzvorkehrungen im Rahmen des ortsbezogenen STRAHLENSCHUTZES für Personen, die sich während des Betriebs der RÖNTGENEINRICHTUNG im Röntgenraum oder in benachbarten Bereichen aufhalten." Sie kann hier käuflich erworben werden: https://www.beuth.de/de/norm/din-6812/173578343 und gibt auch Bleischichtdicken im dentalen Bereich an.

"Dichtheitsprüfung von Strahlenquellen"

Frage:

(Denis Horvat, Hamburger Containerboard GmbH, 28.01.2019)

wir haben bei uns in einer Papierfabrik eine Strahlenquelle (Kr85 - 11,1 Gbq) zur Bestimmung des Flächengewichts des zu produzierenden Papiers jeweils in einem Messrahmen verbaut und im Einsatz.
Im Rahmen eines Audits kam jetzt die Frage auf, ob wir eine jährliche Dichtheitsprüfung durch einen Sachverständigen durchführen lassen müssen. Wir haben einen Wartungsvertrag mit dem Hersteller bzw. Lieferanten des Messrahmens, diese beinhaltet eine monatliche Wartung und Kontrolle bei uns vor Ort.
Ich habe die Frage an ihn gestellt und habe die Antwort erhalten, dass in unserem Fall keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden müsste, da bei einem Austritt ja die Messung umgehend ihren Dienst versagen und sich das Gas ja relativ schnell verflüchtigen würde. Leider kann er mir das nicht schriftlich bestätigen. In den Richtlinien zur Dichtheitsprüfung kann ich diesen Umstand leider auch nicht ableiten.
Vielleicht könnten Sie mir diese Frage dahingehend beantworten. Bislang wurden keine Dichtheitsprüfungen in unserem Hause durchgeführt, auch wurde bislang noch nicht vom Amt nachgefragt. Dies heißt aber nicht, dass wir rechtskonform unterwegs sind. Es wurde in dem Genehmigungsschreiben auf eine Dichtheitsprüfung hingewiesen, natürlich nur im allgemeinen Sinne.
Gibt es da für unseren Fall eine generelle Vorgehensweise oder muss ich eine individuelle Lösung mit dem zuständigen Beamten erfragen?

Antwort:

(Dipl.-Ing. Robert Schulze, behördlich bestellter Sachverständiger und Geschäftsführer der NUCLEAR CONTROL & CONSULTING GmbH, 29.01.2019)

  • Grundlagen für mögliche Festlegungen zu wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen finden sich in folgenden Regelwerken:
  • Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen BMU RS II 3 vom 4.2.2004 (geändert 7.11.2012)
  • Die Richtlinie nimmt allerdings noch auf die StrlSchV 2001 Bezug. Daher stehen hier im Weiteren auch die alten §§ ohne weitere Kommentierung. In der RL heißt es in Pkt. 2

„Die zuständige Behörde verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit der Festlegung von Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 4, die folgenden Unterlagen und Angaben (Anm.: diese Unterlagen sind in der Regel Bestandteil der Genehmigung nach  § 7 StrlSchV)  bei der Dichtheitsprüfung zur Kenntnisnahme durch den Sachverständigen die Beschreibung des radioaktiven Inhalts unter Angabe von Radionuklid, Aktivität (mit Bezugsdatum) und physikalisch-chemischer Form (z.B. Metall, Keramik, Glas, Emaille, Salz, Gas) bereitzuhalten“

  • Da die bei einer Prüfung bereitzuhaltenden Unterlagen durchaus also auch gasgefüllte Strahler betreffen können, spricht einiges dafür, diese ebenfalls wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Auch die unter Pkt. 3.2 der Richtlinie folgende Formulierung

„Falls die Umhüllung des Strahlers oder die Vorrichtung, in die er eingefügt ist, infolge mechanischer, thermischer oder chemischer Einwirkungen beschädigt worden ist (§ 66 Abs. 5 StrlSchV) oder aus anderen Gründen Verdacht auf Undichtheit besteht, ist unverzüglich eine Dichtheitsprüfung durch den Sachverständigen durchzuführen.“

  • Hinweis:

„Dies gilt insbesondere dann, wenn Kerben, Risse, Scheuer- oder Korrosionsstellen an der Umhüllung festgestellt werden oder wenn bei Strahlern mit Kr-85 die Intensität der Strahlung um mehr als 1 % pro Tag abnimmt.“

  • An anderer Stelle weist die Richtlinie auf den möglichen Verzicht auf wiederkehrende Prüfungen gerade im Fall von gasförmigen radioaktiven Stoffen hin:

„… bei Strahlern, die nur gasförmige radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, sofern die Aktivität ein Hundertstel der Werte des Anhangs 5 Spalte 2 nicht überschreitet“

  • DIN 25426-4 „Dichtheitsprüfung während des Umgangs“, 1995-04

Wenn man die Zweckbestimmung der Dichtheitsprüfung in der DIN 25426-4 Pkt. 1.3 heranzieht, besteht diese darin, umschlossene radioaktive Stoffe, die infolge von Alterung, Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung undicht geworden sind, zu erkennen und sicherzustellen, damit nicht durch ihre Weiterverwendung Personen durch Kontamination oder Inkorporation radioaktiver Stoffe gefährdet oder Sachgüter kontaminiert werden. Für einen undichten Strahler mit Kr-85 ist von einem zügigen Austritt des Edelgases auszugehen. Eine Kontamination oder Inkorporation von/bei Personen oder eine Kontamination von Sachgütern ist hingegen wegen der Eigenschaften des austretenden Gases und der sofortigen starken Verdünnung kaum zu unterstellen. Den Fakt einer Undichtheit der Kr-85-Quelle würde das Papiermaschinen-Bedienpersonal in der Tat umgehend bemerken, da das Messsignal des Flächengewichts in kurzer Zeit „wegliefe“ und kaum noch nachjustiert werden könnte. Dies würde also insgesamt eher wieder gegen die Sinnhaftigkeit einer wiederkehrenden Dichtheitsprüfung durch einen Sachverständigen sprechen.

  • Fazit:

Ein Sachverständiger könnte nur eine Sicht- und eine Intensitätsprüfung („ist noch eine ähnlich hohe Aktivität wie beim letzten Mal in der Quelle vorhanden, ggf. unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zerfalls“) durchführen. Das eigentliche, in beiden Grundlagen festgelegte numerische Kriterium für eine Dichtheit von < 200 Bq (direkte Prüfung) bzw. < 20 Bq (Prüfung an Ersatzfläche) zur Quantifizierung der Prüfaussage „dicht oder undicht“, dürfte im Fall von Kr-85 nicht vernünftig erfassbar sein. Eine wirkliche Klarheit zum Sachverhalt der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung an gasgefüllten Kr-85-Quellen erlangt man nach der Lektüre dieser Unterlagen leider nicht. Entscheidend ist die Festlegung der Genehmigungsbehörde in der Umgangsgenehmigung. Es soll ja im konkreten Fall Hinweise der Behörde geben, wenn wohl auch im allgemeinen Sinne. Da wäre zur Einschätzung wirklich der genaue Wortlaut wichtig. Was der dann hinzu gezogene Sachverständige allerdings in einem solchen Fall (außer einer offenbaren Undichtheit) genau feststellen soll und kann, erschließt sich nicht. Ein Bq-Ergebnis bei einem Edelgas dürfte schwierig zu bestimmen sein.