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StrlSchG §3 Begriffe der radioaktiven Stoffe

Frage: SSG § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm.
Sind die 15g auf die Genehmigung oder auf einen Stoff (Quelle) bezogen und könnten so verschiedene Quellen (nicht einzeln aber in Summe) die Summe von 15g überschreiten?

Antwort (April 2024):
Die Begründung zum Strahlenschutzgesetz (BT-Drs. 18/11241, S. 226) verweist auf die Begründung zur Änderung des Atomgesetzes (BT-Drs. 13/8641, S. 11) bei der Einführung der 15 g Grenze. Dort wird darauf verwiesen, dass bei kleinen Mengen keine Probleme mit der Kritikalitätssicherheit zu befürchten sind.
Laut Kommantar zum Strahlenschutzgesetz (Akbarian/Raetzke, Strahlenschutzgesetz, Kommentar zu § 3, Randnummer 22) stammen die 15 g aus dem Annex II des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen von 2005. Unterhalb von 15 g sind die Schutzmaßnahmen aus Annex I dieses Übereinkommens nicht anzuwenden.

Unter Punkt 4.8 des Übereinkommens wird erläutert, dass im Fall von mehreren Gebäuden die Kernmaterialmengen in den einzelnen Gebäuden addiert werden müssen, um die für einen Standort zutreffenden Sicherungsmaßnahmen zu ermitteln. Den Begriff des Standortes gibt es im deutschen Strahlenschutzrecht nicht. Wenn aber bereits mehrere Gebäude an einem Standort zusammengefasst betrachtet werden müssen, dann gilt dies für mehrere Stoffe in einem Gebäude erst recht.

Sinn und Zweck der 15 g Regelung ist somit, dass die strengeren Regelungen des Atomgesetzes nicht anzuwenden sind, wenn weder ein Problem mit der Kritikalitätssicherheit noch bei der möglichen Entwendung zu befürchten ist. Somit gelten die 15g für eine Genehmigung. Zu beachten ist dabei, dass U-235 in Natur- oder abgereichertem Uran dabei nicht mitgezählt wird, da es sich hier bereits um keine Kernbrennstoffe nach § 3 Abs. 1 StrlSchG handelt und die Ausnahme aus § 3 Abs. 3 StrlSchG nicht betrachtet werden muss (vgl. Akbarian/Raetzke, Strahlenschutzgesetz, Kommentar zu § 3, Rn. 23).

Die Summe von 15 g darf somit pro Genehmigungsbereich nicht überschritten werden (Uran und Plutonium sind dabei zu addieren), wobei abgereichertes Uran oder Natururan bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden brauchen.

 

 

Definition Kernbrennstoffe StrlSchG §5 Begriff der radioaktiven Stoffe

Frage:
Definition Kernbrennstoffe StrlSchG § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,
3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion
aufrechterhalten werden kann und die in einer durch die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.

Punkt 4 gibt es weitere Kernbrennstoffe und in welcher Rechtsverordnung sind sie gelistet?
(z.B. Thorium)

Antwort (April 2024):

Eine Verordnung zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StrlSchG gibt es derzeit nicht. Die Regelung stellt einen Auffangtatbestand für den Fall dar, dass es zukünftig in Deutschland eine Technologie geben könnte, bei der auch andere radioaktive Stoffe zur Kernspaltung genutzt werden könnten. Das in der Frage erwähnte Thorium ist eine Möglichkeit, der Gesetzgeber dachte aber an die Schwerwasserreaktoren, die mit Natururan betrieben werden (zB Typ CANDU), siehe Bundestags-Drucksache 13/8641, S. 11, Akbarian/Raetzke, Strahlenschutzgesetz, Kommentar zu § 3, Randnummer 19.

Musterstrahlenschutzanweisung

Frage:
In der Musterstrahlenschutzanweisung sind einige Aussagen unklar für mich. Könnten Sie bitte folgende Punkte konkretisieren:
- Kap 1.1: Es ist zu prüfen, ob nicht andere Verfahren, die keine Strahlenexpositionen beinhalten, zum gleichen Ergebnis führen => wer ist für diese Prüfung verantwortlich? Wie häufig soll sie stattfinden?
- 1.13: Die Häufigkeit der Kontrollen ist auf die Belange des Betriebes abzustimmen => gibt es hierzu Best Practice vorgaben bzw. Kriterien für die Häufigkeit der Kontrollen?

Anwort:
(Dr. Jan Willem Vahlbruch, Vorsitzenden des Arbeitskreises Ausbildung, 09.05.2023) 

Zu Ihren beiden Fragen:

  • Hier hängt es sehr davon ab, in welchem Zusammenhang Sie ionisierende Strahlung verwenden. Wenn Sie ein genehmigtes System in Ihrem Unternehmen verwenden, brauchen Sie die Anwendung nicht ständig zu hinterfragen. Falls aber Änderungen oder Neuerungen anstehen und Ihnen alternative Methoden bekannt sind, sollten Sie deren Einsatz prüfen und auch gegenüber der Behörde begründen können, warum Sie bei der Anwendung von ionisierender Strahlung bleiben. Ein bisschen anders verhält es sich im medizinischen Kontext, wo bei der Anwendung am Menschen jedes Mal die rechtfertigende Indikation gestellt werden muss. Aber das ist hier nicht gemeint.
  • Die Häufigkeit der Kontrollen hängt sehr vom Einzelfall ab und lässt sich schlecht pauschal angeben. Deswegen fordert die StrlSchV in § 90 Absatz 5 z.B. auch, dass Strahlungsmessgeräte „regelmäßig“ auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden (um auf den 3. und 4. Spiegelstrich von 1.14 einzugehen).

Anerkennung Schweizer Fachkunde in Deutschland

Frage:

Ist der schweizerische Sachverstand für B- und C-Labore (K420 am PSI) auch in Deutschland gültig ist und darf man mit dieser Fortbildung als Strahlenschutzbeauftragter / Strahlenschutzverantwortlicher tätig sein?

Antwort:

(Dr. Swen-Gunnar Jahn, ENSI, 28.11.2017)

Normalerweise bekommt ein Strahlenschutzbeauftragter in Deutschland (SSB) im zum jeweiligen Einsatzgebiet passenden Fachkundekurs neben dem Grundlagenwissen im Strahlenschutz und anwendungsspezifischem Wissen zu Strahlenschutzmassnahmen auch die Kenntnisse zu den Aufgaben eines SSB gemäss deutschem Strahlenschutzrecht vermittelt. Die Anerkennung als SSB erfolgt durch die jeweils für den Betrieb und die Anwendung zuständige Behörde (d.h. deutsche Landesbehörde, wie z.B. Gewerbeaufsichtsamt). Wer dies im konkreten Fall ist, sollte der Arbeitgeber bzw. der Genehmigungsinhaber wissen.

Je nach Behörde kann eine Ausbildung in der Schweiz als Strahlenschutzsachverständiger in Deutschland zumindest teilweise als SSB-Qualifikation akzeptiert werden, insbesondere bezüglich des Grundlagenwissens, jedoch muss sicherlich die Kenntnis über das deutsche Strahlenschutzrecht nachgewiesen werden.

Fachkunde-Richtlinie Technik ist für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Frage:

Mein Ing.-Büro erarbeitet die Antragsunterlagen nach §7 der Strahlenschutzverordnung und begleitet das Genehmigungsverfahren für ein Forschungsgebäude, in dem u. a. auch mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen werden soll. Es wird der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bis zum 10 hoch 4-fachen der Freigrenze für eine größere Anzahl von Radionukliden beantragt. Die Summe der Quotienten "max. Umgangsaktivität / Freigrenze" für alle beantragten Radionuklide übersteigt dabei den Wert von 10 hoch 5.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Frage zur Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten:

Nach der Fachkunde-Richtlinie Technik ist für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 10 hoch 5-fachen der Freigrenze nach Anlage II Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV die Fachkundegruppe S4.1 (Module GH, OG) erforderlich.
Ist die Fachkundegruppe S4.1 ausreichend oder muss eine Fachkundegruppe S4.2 (Module GH, OH) nachgewiesen werden, da die Summe der Quotienten "max. Umgangsaktivität / Freigrenze" für alle beantragten Radionuklide den Wert von 10 hoch 5 übersteigt?
In der Fachkunde-Richtlinie Technik ist nicht angegeben, dass eine Aufsummierung über alle beantragten Radionuklide zu erfolgen hat.

Antwort:

(Dr. Jan Willem Valbruch, Sekretär des Arbeitskreises Ausbildung, 02.08.2018)

Normalerweise muss die gesamte Aktivität, die zusammen wirken könnte, auch zusammen betrachtet werden. Wenn also in einem Brandabschnitt mehr als das 10 hoch 5-fache in Summe gehandhabt wird, braucht es S 4.2 (es sei denn, man kann gegenüber der Behörde erklären, warum auch in einem Brandabschnitt nicht mehr als das 10 hoch 5-fache zusammen wirken kann). 

(Des Weiteren erfolgte eine telefonische Auskunft.)

Mehrfachbestellung von SSB

Frage:

(Katharina Kirner, ORTENAU KLINIKUM Lahr-Ettenheim, 19.10.2018)

Aufgrund interner Umstrukturierungen stellt sich für uns die Frage, ob es möglich ist, dass der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) der Radiologie am Standort Lahr auch zum SBB der Radiologie am Standort Ettenheim bestellt wird? Wenn ja, unter welchen Bedingungen wäre dies möglich? Bei der Recherche im Strahlenschutzgesetz, das ab dem 01.01.2019 in Kraft tritt und in der übrigen Literatur haben wir leider keine konkreten Angaben zu der Fragestellung gefunden.

Antwort:

(Dr. Jan Willem Vahlbruch, Sekretär des Arbeitskreises Ausbildung, 22.10.2018) 

Die Frage, wie viele SSBs notwendig sind und ob sich diese an verschiedenen Standorten vertreten können, lässt sich aus der Ferne nicht beantworten. Es gibt Behörden, die denselben SSB für mehrere Standorte in der Medizin grundsätzlich nicht akzeptieren, aber neben der Entfernung ist auch die Art der Handhabung (nur Röntgendiagnostik ohne CT oder mit CT oder auch Interventionen?) und die Anzahl der Aufnahmen entscheidend. Es bleibt Ihnen daher nichts anderes übrig, als diese Frage mit Ihrer zuständigen Behörde zu diskutieren, die dann entscheiden kann.

Jahresbericht des SSB

Frage:

(Mathias Hame, 31.12.2018)

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten (nach § 15 StrlSchV) einen Jahresbericht zu erstellen?

Antwort:

(Dipl.-Phys. Hartmut Schulze, Mitglied des Direktoriums, 05.01.2019)

Eine „gesetzliche Pflicht“ für einen Jahresbericht gibt es nicht. Aber es gibt mehrere Gründe, einen solchen Bericht anzufertigen:

1. Gegebenenfalls folgt aus den Formulierungen in der Genehmigung, dass die zuständige Behörde einen solchen Bericht verlangt.

2. Mitunter verlangt ein Strahlenschutzverantwortlicher aufgrund seiner Aufsichtspflicht von seinem SSB einen Jahresbericht.

3. Einen Jahresbericht an seinen Strahlenschutzverantwortlichen zu geben kann auch hilfreich für den SSB sein, um sich mindestens einmal im Jahr mit seinen diesbezüglichen Vorgesetzten über die Geschehnisse im vergangenen Jahr austauschen zu können. 

Weil es - wie erläutert - mehrere Gründe für einen Jahresbericht geben kann, ist uns kein einheitliches feststehendes Muster dafür bekannt.

Synopse altes - neues Strahlenschutzrecht

Frage:

(12.04.2019)

Gibt es Synopsen bez. des neuen Strahlenschutzgesetzes und der alten und neuen StrlSchV?

Antwort:

Dr. Bernd Lorenz, Lorenz Consulting

Beiliegend eine Synopse, die vom BMU zur Anhörung des neuen Strahlenschutzrechts in Umlauf gebracht wurde. Nach Inkrafttreten der neuen Regelungen hatten sich demgegenüber noch einige §§ geändert. Die Synopse ist danach vom Arbeitskreis Recht des Fachverbandes aktualisiert worden.

Kündigungsschutz für SSB

Frage:

gilt der erweiterte Kündigungsschutz lt. §70 Abs. 6 StrlSchG auch für bestellte Strahlenschutzbeauftragte vor dem 31.12.2018?
 

Antwort:

Dr. Bernd Lorenz, Lorenz Consulting

Der Kündigungsschutz gilt ab 31.12.2018 für alle bestellten SSB, auch solche, die nur einen eingeschränkten Geltungsbereich haben. SSB-Bestellungen gelten fort, also gilt der Kündigungsschutz uneingeschränkt ebenfalls. Wenn allerdings ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt, dann hat diese Befristung Vorrang. Zu beachten ist auch der letzte Halbsatz in § 70 Absatz 6 StrlSchG, wonach Kündigungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist („Stehlen goldener Löffel“) auch Vorrang haben.

Muster-Strahlenschutzanweisung und -Abgrenzungsvertrag

Frage:

1) Wo bekomme ich ein Muster für einen rechtssicheren Abgrenzungsvertrag nach neuem Strahlenschutzgesetz?

2) Gibt es auch Muster für neue Strahlenschutzanweisungen?

Antwort:

Dipl.-Phys. Hartmut Schulze nach Informationen von anderen Experten (11.03.2019), Webredakteur des Fachverbandes für Strahlenschutz

  1. Es sind noch keine Vorlagen von Abgrenzungsverträgen mit den aktualisierten Paragrafen bekannt. Da die fremden Anlagen bislang auch durchaus unterschiedliche Abgrenzungsverträge hatten (je nach Besonderheiten der Anlage, z.B. ob in der Kerntechnik, an Beschleunigern oder im Labor), ist es wahrscheinlich auch am einfachsten, wenn die fremden Anlagen die bereits vorhandenen Abgrenzungsverträge eigenständig anpassen. Der VGB PowerTech e.V. wird demnächst einen Musterabgrenzungsvertrag für Kernkraftwerke herausbringen (https://www.vgb.org/de/). Inwieweit Sie damit etwas anfangen könnten, müssten Sie mit dem VGB abklären.
  2. Bisherige Muster-Strahlenschutzanweisungen finden Sie hier: https://fs-ev.org/arbeitskreise/ausbildung/. Eine Überarbeitung ist vorgesehen, aber noch nicht erledigt.

Suche nach Leitfaden für Strahlenschutzanweisung

Frage:

Im Rahmen der der Verlängerung unserer Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§25 StrlSchG) müssen wir unter anderem eine Stahlenschutzanweisung erstellen.
Gibt es hierzu Ihrerseits Hinweise oder einen Leitfaden, auf was zu achten ist?
 

Antwort:

Dr. Jan Willem Vahlbruch, Leiter des Arbeitskreises Ausbildung im Fachverband für Strahlenschutz und Leiter Strahlenschutzkurse an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

Der AK Ausbildung hat auf der FS-Webseite u.a. eine Musterstrahlenschutzanweisung für Tätigkeiten in Fremden Anlagen (früher §15 StrlSchV) zum Download (https://fs-ev.org/arbeitskreise/ausbildung/) eingestellt. Der Arbeitskreis ist dabei, diese Musterstrahlenschutzanweisungen zu überarbeiten und an das neue Strahlenschutzrecht anzupassen (jetzt § 25 StrlSchG). Bis dahin kann aber gerne auf die "alten" Musteranweisungen zurückgegriffen werden. Es müssten lediglich die neuen rechtlichen Bezüge selbstständig angepasst werden.

Nennung von „ermächtigten Arzt“ in Sicherheitsanweisungen

Frage:
Ich erstelle zurzeit ein Handbuch für unsere Strahlenschutzorganisation. Wir haben keine Auflage bekommen, eine Strahlenschutzanweisung zu erstellen. Mein Frage: muss in einem Alarmplan/der Sicherheitsanweisung (wie in der Muster- Strahlenschutzanweisungen unter 4.1 bzw. 4.4 beschrieben) für unsere Bereiche und Tätigkeiten, ein „Ermächtigter Arzt nach StrlSchV“ benannt sein/werden? Oder ist es ausreichend, wenn wir nur einen Durchgangsarzt bzw. Betriebsarzt benennen?

Antwort:
(Dr. Jan-Willem Vahlbruch, Vorsitzender des Arbeitskreises Ausbildung; Dr. Rolf Hellhammer, Vorsitzender des Arbeitskreises Praktischer Strahlenschutz und Prof.Dr.Dr.h.c.Christoph Reiners, Vorsitzender des Arbeitskreise Medizinischer Strahlenschutz; 18. März 2021)

Sie sollten bei all den Anwendungen in Ihrer Behörde auf den ermächtigten Arzt verweisen, bei denen Sie tatsächlich beruflich exponiertes Personen beschäftigen - also Personen der Kategorie A oder B. Denn bei Kategorie-A Personen muss vor Betreten des Kontrollbereiches und dann wiederholend innerhalb eines Jahres eine Untersuchung durch den ermächtigten Arzt erfolgen; bei Kategorie B Personen kann dies die Behörde anordnen. Insofern ist eine Erwähnung bei den Gepäckdurchleuchtungsgeräten wohl eher nicht notwendig; bei den medizinischen Anwendungen eher schon.
Zusätzlich kommt der ermächtigte Arzt bei der ärztlichen Überwachung des Personals nach StrlSchV ins Spiel, wenn es im Sinne von §81 zu „Überexpositionen“ des beruflich exponierten Personals kommt, denn dann ist eine besondere Untersuchung durch den ermächtigten Arzt erforderlich. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, auch in dem Muster nach 4.1. bzw.4.  den ermächtigten Arzt – wie ja auch dort vorgesehen - aufzuführen. Falls der Betriebsarzt die Ermächtigung im Strahlenschutz hat, wäre er dann doppelt benannt - was aber nicht schadet. Im Notfall ist außerdem die Angabe sehr hilfreich, welches das nächst gelegene Strahlenschutzzentrum ist (mit Kontaktdaten).  

Schweizerisches Strahlenschutzrecht – Einsatz in fremden Anlagen

Frage:
Wir sind eine GmbH in Deutschland und haben dieses Jahr ein Projekt in der Schweiz. Hierfür entsenden wir eigenes Personal. Ein ehemaliger Kollege unserer Abteilung ist in die Schweiz verzogen und arbeitet in Festanstellung bei einer Tochter unseres Unternehmens.
Frage:
Wie wäre es organisatorisch möglich den Kollegen in der Schweiz einzusetzen?

Antwort:
(Dr. Jan-Willem Vahlbruch, Leiter des Arbeitskreises Ausbildung und Dr. Bernd Lorenz, Leiter des Arbeitskreises Recht; 22. April 2021)

Da die Beschäftigung in der Schweiz stattfindet und Ihr Kollege in Festanstellung bei einer schweizerischen Tochter Ihres Unternehmen beschäftigt ist, ist ausschließlich das schweizerische Recht zu beachten. Bei Einhaltung dessen ist eine Beschäftigung problemlos möglich.